Tipps für Unternehmer und Unternehmen 3: Der Abgang

By | 18. Juni 2016

Eine Unternehmensidee zu haben und diese in die Tat umzusetzen, ist eine gute Sache. Wenn es für alle Beteiligten zum Vorteil verläuft, dann ist die Umsetzung der Idee auch ein Erfolg geworden. Im ersten Teil unserer nun endenden Ratgeber-Reihe „Tipps für Unternehmer und Unternehmen“ haben wir Ihnen ein paar Hinweise für innerbetriebliche Angelegenheiten und für die Vermarktung Ihres Produkts / Ihrer Dienstleistung gegeben.

Im zweiten Teil dieser Reihe haben wir uns dann schon ein wenig mehr dem betrieblichen Fortschritt gewidmet. Wir haben Ihnen einige Schritte aufgezeigt, die es beim Umzug der Firma zu beachten gilt. Wenn der Umzug aus einem Wachstum oder aus Optimierungsgründen und nicht aus Reduzierungsgründen erfolgt, dann gratulieren wie Ihnen natürlich. Aber auch Reduzierungen und sogar Insolvenzen sind in der Geschäftswelt Gang und Gäbe. Deshalb hier ein paar Hinweise zur Abwicklung des Ernstfalls.

Schritt 1: Wenn Insolvenz, dann bitte richtig

Bei einer Insolvenz werden nicht nur die aktuelle, missliche Lage des Unternehmens und die Zukunft betrachtet. Es wird auch ein umfangreicher und tiefgreifender Blick auf die Geschichte der Unternehmung geworfen. Das heißt auch, dass Sie bei Erkennen der Lage keine vorhandenen Vermögenswerte oder Gelder in der Hoffnung auf Rettung und späteren Einsatz umverteilen sollten. Weder an andere Unternehmen, noch an Freunde oder die Familie.

Doch was ist, wenn Sie diesen Schritt bereits gegangen sind? Dann sollten Sie so ehrlich wie möglich sein bzw. werden und dem Insolvenzverwalter die Wahrheit sagen. Denn er wird mit Sicherheit die einzelnen Zahlungen oder Übertragungen ausfindig machen und die entsprechenden Rechtsgeschäfte, Schenkungen oder ähnliches anfechten. Für Sie und alle anderen Beteiligten wird dies ein nerviges Prozedere, bei dem es nichts zu gewinnen gibt.

Schritt 2: Den passenden Zeitpunkt finden

Wie für alles im Leben so gibt es auch für die Insolvenzanmeldung den richtigen Zeitpunkt. Dabei unterscheiden sich überdies die Momente, die es beispielsweise bei einem Einzelunternehmer bzw. Freiberufler und einer juristischen Person, also einer UG oder GmbH, zu beachten gilt. Bei letzteren Unternehmensformen muss auf jeden Fall ein Insolvenzantrag gestellt werden, wenn das Unternehmen nicht mehr zahlen kann oder an Überschuldung leidet.

Eine Verzögerung des Antrags ist lediglich für drei Wochen zugelassen, und dann auch nur, wenn erkenntlich wird, dass in diesen drei Wochen versucht wurde, das Unternehmen zu sanieren. Doch wann ist ein Unternehmen zahlungsunfähig? Grob gerechnet kann man eine Zahlungsunfähigkeit feststellen, wenn die Verbindlichkeiten 10 Prozent höher sind als die liquiden Finanzmittel. Sind die Verbindlichkeiten auch mit allen anderen Vermögenswerten nicht mehr zu decken, dann liegt eine Überschuldung vor.

Lockerer kann man als Einzelunternehmer und Freiberufler vorgehen, denn es besteht keine Antragspflicht. Deshalb reicht es vorerst auch, den Geschäftsbetrieb einzustellen bzw. das Gewerbe abzumelden. In der Folgezeit wird es natürlich zu Folgen der Misswirtschaft kommen, und dazu können auch Zwangsvollstreckungen zählen. Lassen Sie diese über sich ergehen. Anschließend kann ein Antrag auf Verbraucherinsolvenz gestellt werden. Der Vorteil dieses Vorgehens: bei aktivem Geschäft führt der Antrag zur Bezahlung der Gläubiger; danach zur Regulierung Ihrer Schulden.

Schritt 3: Wenn möglich, nutzen Sie das Schutzschirmverfahren

Das Schutzschirmverfahren ist ein seit 2012 mögliches Prozedere, bei dem für ein insolventes Unternehmen eine dreimonatige Schutzfrist festgelegt wird. Hier werden Zahlungen nach außen weitestgehend eingefroren, sodass nicht gleich alle Mittel veräußert werden. Das Verfahren ist allerdings nichts für Unternehmen, die nur künstlich Zeit schinden wollen, sondern für eigentlich sich selbst tragende Unternehmen, die durch einen Einzelfall zur Insolvenz gezwungen wurden.

Innerhalb der Schutzschirm-Frist von drei Monaten wird von dem Unternehmen bzw. dessen Führung und dem entsprechenden Sanierungsberater ein Plan ausgearbeitet. Dieser soll vor allem dem Erhalt des Unternehmens bei gleichzeitiger Befriedigung der Gläubiger dienen. Dieser Gesamtplan wird dann nochmals in Sanierungsplan (wird drei Monate erprobt) und Insolvenzplan (wird nach diesen drei Monaten den Gläubigern vorgelegt) aufgeteilt.

Schritt 4: Vor- und Nachteile der „Abweisung mangels Masse“

Beantragt eine GmbH eine Insolvenz sowie ein entsprechendes Verfahren, dann kann dieses durchaus abgelehnt werden. Die Abweisung mangels Masse greift, wenn die Kosten für den Insolvenzverwalter und jene für das Gericht nicht durch die noch vorhandenen Vermögenswerte beglichen werden können.

Der Vorteil dabei: man muss als Geschäftsführer in Zukunft nicht stets dem Insolvenzverwalter Rede und Antwort stehen.

Der Nachteil dabei: man muss sich nun selber um die Beendigung der Unternehmung und um alles, was damit zusammenhängt, kümmern.

Und da liegt auch schon der Hund begraben. Denn es gibt eine wichtige Pflicht, die ein Unternehmer, der seine Insolvenz selber abwickelt, nicht vergessen darf: das Anfertigen und Veröffentlichen der Liquidationsbilanz. Diese muss im Bundesanzeiger publiziert werden. Geschieht dies nicht, dann ist mit einem Bußgeld oder sogar einem Gerichtsverfahren zu rechnen. Das Gute an der ganzen Sache ist allerdings, dass das Erstellen der Bilanz kaum eines Aufwands bedarf: es sind im Grunde nur die Werte, welche vom Insolvenz-Gutachter zusammengetragen wurden, zu übernehmen.

Schritt 5: Insolvenzen sind nicht das Ende der Welt

Sicher, in einigen Unternehmen steckt viel Herzblut. Gerade wenn das Unternehmen nicht allzu jung war und die Insolvenz durch einen Einzelfall oder durch einen anderen ärgerlichen Faktor, den man nicht beeinflussen konnte, verursacht wurde – dann ist der Ärger sehr groß. Denken Sie jedoch immer daran, dass eine Insolvenz eine geregelte Demontage eines wirtschaftlichen Faktors ist. Nichts weiter. Als Mensch werden Sie weiterfunktionieren; und wenn möglich ein neues Unternehmen aufbauen oder in ein bestehendes einsteigen.

Fazit zu diesem Thema

Nun haben wir drei wichtige Schritte im Verlauf eines Unternehmens betrachtet. Der letzte, welcher das Thema für diesen Teil unserer Ratgeber-Reihe gebildet hat, war zwar nicht der positivste – aber in der Geschäftswelt muss man auch mit negativen Entwicklungen rechnen. Erst wenn man sich aller Möglichkeiten bewusst ist, weiß man auch, auf was man sich konzentrieren und welche Probleme man vermeiden muss.

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